Eigentum und Nutzungseigentum
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- Erstellt: Sonntag, 26. Februar 2023 11:41
«Murnau mit Kirche II», das seit 1951 im Van Abbemuseum in Eindhoven hängt, wird restituiert. Der Wert des Bildes wird auf 45 Millionen geschätzt. Es wird am 1. März in London beim Auktionshaus Sotheby’s zur Versteigerung angeboten. Der schliesslich gelöste Preis kann durchaus weit über den erwähnten 45 Millionen liegen. Er soll unter den dreizehn Erben aufgeteilt werden.
Das Bild «gehörte einst dem jüdischen Ehepaar Siegbert Samuel und Johanna Margarete Stern. Siegbert Samuel Stern war ein Berliner Textilunternehmer und Mitgründer der Textilfirma Graumann & Stern im Herzen von Berlin. Das Ehepaar verkehrte in den zwanziger Jahren in illustren Kreisen, zu welchen Thomas Mann, Franz Kafka, Martin Buber und Albert Einstein zählten. Insbesondere Johanna Margarete Stern war der modernen Kunst zugeneigt. Sie erwarb Kandinskys Ansicht des bayrischen Bergdorfes Murnau kurz nach deren Entstehung. Sterns trugen eine stattliche Sammlung alter und moderner Kunst zusammen. Die rund hundert Werke umfassten sowohl Malerei und Zeichnungen der niederländischen Malerei des Goldenen Zeitalters als auch Arbeiten der klassischen Moderne von Meistern wie Pierre-Auguste Renoir, Lovis Corinth, Odilon Redon, Max Liebermann, Edvard Munch und Max Pechstein. Mit der Machtübernahme der Nazis veränderte sich das Leben der Sterns dramatisch. Siegbert Samuel Stern starb 1935 zwar eines natürlichen Todes, seine Frau aber entging nicht dem Holocaust. Sie flüchtete über Süddeutschland und die Schweiz, wo sie ihren Bruder besuchte, in die Niederlande. Ihre Sammlung konnte sie dank der Unterstützung ihres Sohnes Hans mitnehmen. Als die Nazis die Niederlande besetzten, wurde Johanna Margarete Stern zur staatenlosen Person erklärt. Für ein ihr in Aussicht gestelltes Visum zur Emigration übergab sie der Dienststelle Mühlmann ein Porträt des französischen Künstlers Henri Fantin-Latour. Kajetan Mühlmann war einer der erfolgreichsten Kunsträuber der Nazis. Das Visum erhielt sie nie, und bald sah sie sich gezwungen, einen Grossteil der familieneigenen Sammlung zu verkaufen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. 1942 begab sie sich ausserhalb Amsterdams in ein Versteck. Dennoch wurde sie 1944 nach Auschwitz deportiert und dort ermordet.» (NZZ 24.2.2023)
«Zur Versteigerung des Kandinsky-Werks sagen die Erben: ‹Auch wenn vergangenes Leid nicht ungeschehen gemacht werden kann, bedeutet uns die Restitution dieses Bildes, das einst unseren Urgrosseltern gehört hatte, viel, da sie nun teilweise eine Wunde zu schliessen vermag, die über Generationen offen geblieben war.›» – Wieviel Geld braucht es, um Wunden zu schliessen?
Der NZZ-Berichterstatter Philipp Meier schliesst seinen Bericht mit dem folgenden Hinweis ab:
«Dieses Jahr markiert das 25-jährige Bestehen des Washingtoner Abkommens. Die Vereinbarung von 1998 verpflichtet dazu, im Fall von im Nationalsozialismus verfolgungsbedingt entzogenen Kunstgegenständen ‹faire und gerechte Lösungen› anzustreben.»
Gerecht und fair?
Im Rahmen des Eigentumsbegriffs, wie ihn die bürgerlich-liberale Gesellschaft in den letzten zweihundert Jahren entwickelt hat, ist die anvisierte Auktion und Verteilung unter die dreizehn Urenkel des bestohlenen Eigentümerehepaars zweifellos gerecht. Auf andere Gedanken kann man kommen, wenn man nicht nur mit abstrakten Rechtsbegriffen hantiert, sondern sich vor Augen führt, was da geschieht.
Dieses Bild war nun über siebzig Jahre lang in einem Museum öffentlich zugänglich. Als Teil eines Museumsbestands war es gewissermassen Gemeingut. Es gehörte niemandem beziehungsweise allen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass erneut ein Museum die entsprechenden Mittel einsetzen kann, um das Bild weiterhin der Öffentlichkeit zu erhalten. Allenfalls wird sich ein Museum in einem Ölstaat ein solches Prestige-Objekt leisten können. Wahrscheinlicher ist, dass dieses Bild in der Residenz eines Oligarchen oder in einem Tresor landen wird.
Der Aspekt der Gerechtigkeit wird dadurch geregelt sein, dass jeder der Erben einige Millionen Franken erhalten wird und damit Wunden schliessen kann. Und der Aspekt der Fairness, wie er im Washingtoner Abkommen erwähnt wird? Kann die kulturell interessierte Öffentlichkeit keine Ansprüche auf das kulturelle Erbe geltend machen?
In jedem Bereich kulturell-geistiger Produktion gibt es Schutzfristen. Patente, Autorenrechte erlöschen. Danach dürfen die Ergebnisse geistiger Produktion frei verwendet werden. Es ist allerdings schwer vorstellbar, dass Kunstwerke zum Beispiel nach hundert Jahren nach Entstehung automatisch in öffentlichen Besitz übergehen müssten.
Die Probleme, die sich stellen, lassen sich nicht mit den gegebenen Rechtsbegriffen lösen. Die Restitution des Kandinsky-Werks würde ganz anders wirken, wenn wir lesen würden, die Erben hätten vereinbart, dass das Bild reihum immer ein Jahr lang in einer ihrer dreizehn Wohnungen aufgehängt werden solle – ihnen sei das Bild wichtig, verbunden mit der Erinnerung an die Urgrosseltern. Der Geld-werte Eigentumsbegriff würde durch den Aspekt eines Nutzungseigentums ersetzt – Haben durch Sein. (Erich Fromm: «Da wir in einer Gesellschaft leben, die sich vollständig dem Besitz- und Profitstreben verschrieben hat, sehen wir selten Beispiele der Seinsorientierung; die meisten Menschen sehen die auf das Haben gerichtete Existenz als die natürliche, faktisch einzig denkbare. All das macht es besonders schwierig, die Eigenart der Seinsorientierung zu verstehen.»)
Wenn Christoph Blocher seine Villa in Herrliberg mit Bildern von Albert Anker schmückt, hat dies sehr viel mehr mit «Sein» zu tun, als wenn dieselbe Sammlung vom selben Eigentümer in einen Tresor der UBS eingeschlossen worden wäre. Ähnliche Überlegungen gelten für produktives Eigentum, einem Stolperstein in der Erbrechtsdebatte: Es ist ein relevanter Unterschied, ob ein Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit selber führt und diese eines Tages an Sohn oder Tochter zur Weiterführung übergibt, oder ob die Nachkommen lediglich die Aktien übernehmen und nur noch durch Dividendenzahlungen mit der Unternehmung verbunden sind. Gleiches gilt für Immobilien: handelt es sich um selbst bewohntes oder zumindest betreutes (verwaltetes) Eigentum oder um ein Renditeobjekt?
Die Beispiele zeigen, dass ein Begriff des Eigentums, der vom Leben, von den Umständen, insbesondere von der Nutzung abstrahiert, problematisch ist. Natürlich ist es anspruchsvoll, den Aspekt des Seins, des Lebens im Zusammenhang mit Eigentum in eine justiziable Form zu bringen. Das geschieht allerdings bereits in der Steuerpraxis. Dies machte die Steuerverwaltung Zug deutlich, als sich Daniel Vasella nach Monaco abmeldete, um dort der Steuerpflicht zu entgehen, während er seinen Lebensmittelpunkt am Zugersee beibehielt. Er wurde zur Steuerzahlung in Zug verknurrt.